12004V068

Vertrag über eine Verfassung für Europa - TEIL II — DIE CHARTA DER GRUNDRECHTE DER UNION - TITEL II — FREIHEITEN - Artikel II-68

Amtsblatt Nr. 310 vom 16/12/2004 S. 0043 - 0043


Artikel II-68

Schutz personenbezogener Daten

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

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