12003TN11/11

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang XI: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Malta - 11. Zollunion

Amtsblatt Nr. L 236 vom 23/09/2003 S. 0870 - 0871


11. ZOLLUNION

31987 R 2658: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 32002 R 0969: Verordnung (EG) Nr. 969/2002 der Kommission vom 6.6.2002 (ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 20)

a) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kann Malta bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Beitritt oder bis zum 31. Dezember 2008, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, jährliche Zollkontingente für Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren (KN-Code 51121110), Denim (KN-Code 52094200), Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten (KN-Code 54082210) und anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (KN-Code 62171000) entsprechend dem folgenden Zeitplan:

- Zollsatz Null im ersten und im zweiten Jahr;

- ein Drittel des anwendbaren EU-Zollsatzes im dritten und im vierten Jahr;

- zwei Drittel des anwendbaren EU-Zollsatzes im fünften Jahr;

für folgende Mengen eröffnen:

- für KN-Code 51121110: höchstens 20.000 Quadratmeter pro Jahr;

- für KN-Code 52094200: höchstens 1.200.000 Quadratmeter pro Jahr;

- für KN-Code 54082210: höchstens 110.000 Quadratmeter pro Jahr;

- für KN-Code 62171000: höchstens 5.000 Kilo pro Jahr;

dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese Waren

- im Hoheitsgebiet von Malta zur Herstellung von Herren- und Knabenoberbekleidung (keine Wirkwaren) verwendet werden und

- gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen über die besondere Verwendung nach Artikel 21 und 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [8] unter zollamtlicher Überwachung bleiben.

b) Die vorgenannten Bestimmungen werden nur angewandt, wenn eine von den zuständigen maltesischen Behörden ausgestellte Lizenz, wonach die betreffenden Waren in den Anwendungsbereich der vorstehenden Bestimmungen fallen, vorgelegt wird; diese Lizenz ist der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Nachweis beizufügen.

c) Die Kommission und die zuständigen maltesischen Behörden ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Waren im Hoheitsgebiet von Malta zur Herstellung von Herren- und Knabenoberbekleidung (keine Wirkwaren) verwendet werden.

[8] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

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