12003TN05/02

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang V: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Tschechische Republik - 2. Freier Kapitalverkehr

Amtsblatt Nr. L 236 vom 23/09/2003 S. 0805 - 0806


2. FREIER KAPITALVERKEHR

Vertrag über die Europäische Union

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

1. Ungeachtet der Verpflichtungen aus den Verträgen, auf die sich die Europäische Union gründet, kann die Tschechische Republik die Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes Nr. 219/1995 Sb. (geänderte Fassung) über den Erwerb von Zweitwohnungen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten ohne Wohnsitz in der Tschechischen Republik und durch Gesellschaften, die nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurden und in dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik weder niedergelassen sind noch dort eine Niederlassung oder eine Vertretung haben, nach dem Tag des Beitritts fünf Jahre lang beibehalten.

2. Ungeachtet der Verpflichtungen aus den Verträgen, auf die sich die Europäische Union gründet, kann die Tschechische Republik die Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes Nr. 219/1995 Sb. (geänderte Fassung), des Gesetzes Nr. 229/1991 Sb. (zur Regelung von Eigentumsverhältnissen von Ackerland und sonstigen landwirtschaftlichen Flächen) und des Gesetzes Nr. 95/1999 Sb. (über die Bedingungen für die Übertragung landwirtschaftlicher Flächen und Wälder vom Staatseigentum in das Eigentum anderer Stellen) über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen und Wälder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und durch Gesellschaften, die nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurden und in der Tschechischen Republik weder niedergelassen noch eingetragen sind, nach dem Tag des Beitritts sieben Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats beim Erwerb landwirtschaftlicher Flächen und Wälder ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags noch restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden.

Selbstständige Landwirte mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats, die sich in der Tschechischen Republik niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, dürfen weder den Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes noch anderen Verfahren unterworfen werden, als denjenigen, die für tschechische Staatsangehörige gelten.

Im dritten Jahr nach dem Tag des Beitritts wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Rat dazu einen Bericht unterbreiten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließen, den in Unterabsatz 1 genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden.

Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Ablauf der Übergangsfrist der Markt für landwirtschaftliche Flächen in der Tschechischen Republik ernsthaft gestört ist oder dass solche ernsthaften Störungen drohen, so entscheidet die Kommission auf Antrag der Tschechischen Republik über eine Verlängerung der Übergangsfrist von bis zu drei Jahren.

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