12003T/PRO/02

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Protokoll Nr. 2 über die Umstrukturierung der tschechischen Stahlindustrie

Amtsblatt Nr. L 236 vom 23/09/2003 S. 0934 - 0939


Protokoll Nr. 2

über die Umstrukturierung der Tschechischen Stahlindustrie

1. Ungeachtet der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags sind die von der Tschechischen Republik im Zeitraum 1997 bis 2003 für die Umstrukturierung bestimmter Teile ihrer Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, sofern

- der Zeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits [1] bis zum Tag des Beitritts verlängert worden ist,

- die Bestimmungen des Umstrukturierungsplans, aufgrund dessen das genannte Protokoll verlängert wurde, für den gesamten Zeitraum 2002 bis 2006 eingehalten werden,

- die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und

- der tschechischen Stahlindustrie nach dem Tag des Beitritts keine staatlichen Beihilfen für die Umstrukturierung mehr zu gewähren ist.

2. Die Umstrukturierung des tschechischen Stahlsektors nach den Vorgaben der einzelnen Geschäftspläne der in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen und gemäß den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen wird bis spätestens 31. Dezember 2006 (nachstehend "Ende des Umstrukturierungszeitraums" genannt) abgeschlossen.

3. Nur den in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen (nachstehend "begünstigte Unternehmen" genannt) können im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für die tschechische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden.

4. Ein begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt,

a) seinen Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlusses mit einem nicht in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen zu übertragen;

b) in der Zeit bis zum 31. Dezember 2006 die Vermögenswerte eines nicht in Anhang 1 aufgeführten Unternehmens, bei dem der Konkurs eröffnet wurde, zu übernehmen.

5. Bei jeder anschließenden Privatisierung eines begünstigten Unternehmens sind die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen und Grundsätze der Rentabilität, der staatlichen Beihilfen und der Kapazitätssenkungen einzuhalten.

6. Der Gesamtbetrag der den begünstigten Unternehmen zu gewährenden Umstrukturierungsbeihilfe bestimmt sich nach den Rechtfertigungen des genehmigten tschechischen Stahlumstrukturierungsplans und einzelnen vom Rat genehmigten Geschäftsplänen. Jedoch ist die im Zeitraum 1997-2003 ausgezahlte Beihilfe auf jeden Fall auf höchstens 14147425201 CZK begrenzt. Abhängig von den Erfordernissen des genehmigten Umstrukturierungsplans erhält Nová Huť von diesem Gesamtbetrag höchstens 5700075201 CZK, Vítkovice Steel maximal 8155350000 CZK und Válcovny Plechu Frýdek Místek höchstens 292000000 CZK. Die Beihilfe wird nur einmal gewährt. Die Tschechische Republik gewährt für die Umstrukturierung ihrer Stahlindustrie keine weiteren staatlichen Beihilfen.

7. Die Tschechische Republik verringert im Zeitraum 1997-2006 die Nettokapazität bei Fertigerzeugnissen um mindestens 590000 Tonnen.

Die Kapazitätsreduzierung wird ausschließlich auf der Grundlage endgültiger Schließungen von Produktionsanlagen mit deren tatsächlicher Demontage gemessen, so dass die Anlagen nicht wieder in Betrieb genommen werden können. Die Eröffnung des Konkurses eines Stahlunternehmens kann nicht als Kapazitätsreduzierung gewertet werden.

Diese Verringerung der Nettokapazität sowie alle weiteren Kapazitätssenkungen, die sich im Rahmen der Umstrukturierungsprogramme als erforderlich erweisen, werden entsprechend dem in Anhang 2 enthaltenen Zeitplan vollzogen.

8. Die Tschechische Republik beseitigt nach Maßgabe des Besitzstands bis zum Beitritt die Handelshemmnisse auf dem Kohlemarkt, so dass tschechische Stahlunternehmen Kohle zu Weltmarktpreisen beziehen können.

9. Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Nová Huť wird umgesetzt. Insbesondere

a) wird das Werk Vysoké Pece Ostrava durch den Erwerb des uneingeschränkten Eigentums an diesem Werk in den organisatorischen Rahmen von Nová Huť eingegliedert. Für diesen Zusammenschluss wird ein Termin gesetzt, und es wird eine für deren Durchführung verantwortliche Stelle bestimmt;

b) liegt der Schwerpunkt der Umstrukturierung auf folgenden Aspekten:

- Nová Huť muss sich von der Produktionsorientierung zur Marktorientierung entwickeln und die Effizienz und Wirksamkeit der Unternehmensleitung verbessern, was auch mehr Transparenz bei den Kosten einschließt,

- Nová Huť muss seine Produktpalette überprüfen und in Märkte höherer Wertschöpfung vordringen,

- Nová Huť muss die erforderlichen Investitionen tätigen, um kurzfristig die Qualität der Fertigerzeugnisse zu verbessern;

c) wird die Belegschaft umstrukturiert; bis zum 31. Dezember 2006 sind auf der Grundlage konsolidierter Zahlenangaben der betroffenen begünstigten Unternehmen Produktivitätsniveaus zu erreichen, die den der Produktgruppen der EU-Stahlindustrie erzielten Niveaus vergleichbar sind;

d) wird die Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands bis zum Beitritt erreicht; dies schließt auch die erforderlichen Investitionen nach dem Geschäftsplan ein. Entsprechend dem Geschäftsplan werden auch die erforderlichen Investitionen für die Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) getätigt, um die Einhaltung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [2] bis zum 1. November 2007 sicherzustellen.

10. Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Vítkovice Steel wird umgesetzt. Insbesondere

a) wird die Doppelanlage spätestens bis zum 31. Dezember 2006 auf Dauer stillgelegt. Im Falle des Kaufs des Unternehmens durch einen strategischen Investor muss der Abschluss des Kaufvertrags von der Stilllegung zum genannten Termin abhängig gemacht werden;

b) liegt der Schwerpunkt der Umstrukturierung auf folgenden Aspekten:

- einer Steigerung der Direktverkäufe und eine stärkere Konzentration auf Kostensenkungen, da dies zu den wesentlichen Komponenten einer effizienteren Unternehmensführung gehört;

- das Unternehmen passt sich an die Marktnachfrage an und verlagert seine Produktion auf Produkte mit größerer Wertschöpfung;

- die vorgeschlagenen Investitionen in Verfahren zur Erzeugung von wiedergewonnenem Stahl werden von 2004 auf 2003 vorgezogen, damit das Unternehmen stärker bei der Qualität als bei den Preisen konkurrieren kann.

c) wird die Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands bis zum Beitritt erreicht; dies schließt auch die erforderlichen Investitionen nach dem Geschäftsplan ein, zu denen auch das Erfordernis künftiger Investitionen zur Integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) gehört.

11. Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Válcovny Plechu Frýdek Místek (VPFM) wird umgesetzt. Insbesondere

a) werden die Warmwalzwerke Nr. 1 und 2 bis Ende 2004 auf Dauer stillgelegt;

b) liegt der Schwerpunkt der Umstrukturierung auf folgenden Aspekten:

- Das Unternehmen muss die erforderlichen Investitionen tätigen, um kurzfristig die Qualität der Fertigerzeugnisse zu verbessern;

- Vorrang hat die Verwirklichung der wichtigsten für eine verbesserte Gewinnerzielung ermittelten Möglichkeiten (einschließlich Umstrukturierung im Beschäftigungsbereich, Kostensenkungen, Ertragsverbesserungen, Neuorientierung des Vertriebs).

12. Nachträgliche Änderungen an dem allgemeinen Umstrukturierungsplan und den einzelnen Geschäftsplänen müssen von der Kommission und gegebenenfalls vom Rat genehmigt werden.

13. Die Umstrukturierung erfolgt unter umfassender Transparenz und stützt sich auf solide marktwirtschaftliche Grundsätze.

14. Die Kommission und der Rat überwachen gemäß den Nummern 15 bis 18 sorgfältig die Durchführung der Umstrukturierung und die Erfüllung der in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen betreffend Rentabilität, staatliche Beihilfen und Kapazitätssenkungen vor und nach dem Beitritt bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums. Zu diesem Zweck wird die Kommission dem Rat Bericht erstatten.

15. Die Kommission und der Rat überwachen die Benchmarks für die Umstrukturierung gemäß Anhang 3.

16. Im Rahmen der Überwachung wird 2003, 2004, 2005 und 2006 eine unabhängige Bewertung vorgenommen. Die von der Kommission durchgeführte Rentabilitätsprüfung ist ein wichtiges Element, um sicherzustellen, dass die Rentabilität erreicht wird.

17. Die Tschechische Republik beteiligt sich umfassend an allen Überwachungsregelungen. Insbesondere gilt Folgendes:

- legt die Tschechische Republik der Kommission bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums alle 6 Monate, spätestens zum 15. März und zum 15. September jedes Jahres, Berichte über die Umstrukturierung der begünstigten Unternehmen vor;

- geht der erste Bericht bis zum 15. März 2003 und der letzte Bericht bis zum 15. März 2007 bei der Kommission ein, wenn diese nicht anders entscheidet;

- enthalten die Berichte alle für die Überwachung des Umstrukturierungsprozesses sowie der Verringerung und des Einsatzes von Kapazitäten erforderlichen Informationen und ausreichende finanzielle Daten, anhand deren bewertet werden kann, ob die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erfüllt worden sind. Die Berichte enthalten zumindest die in Anhang 4 aufgeführten Informationen, wobei sich die Kommission das Recht vorbehält, diesen Anhang vor dem Hintergrund der bei der Überwachung gesammelten Erfahrungen zu ändern. Zusätzlich zu den einzelnen Geschäftsberichten der in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen wird auch ein Bericht über die Gesamtlage des tschechischen Stahlsektors, einschließlich der neueren makroökonomischen Entwicklungen, erstellt;

- verpflichtet die Tschechische Republik die begünstigten Unternehmen, alle einschlägigen Daten offen zu legen, die unter anderen Umständen als vertraulich eingestuft werden könnten. Bei ihrer Berichterstattung an den Rat stellt die Kommission sicher, dass unternehmensspezifische vertrauliche Informationen nicht offen gelegt werden.

18. Die Kommission kann jederzeit einen unabhängigen Berater beauftragen, die Überwachungsergebnisse zu bewerten, jede erforderliche Untersuchung anzustellen und der Kommission und dem Rat Bericht zu erstatten.

19. Stellt die Kommission aufgrund der in Nummer 16 genannten Berichte erhebliche Abweichungen von den finanziellen Daten fest, auf die sich die Rentabilitätsbewertung stützt, so kann sie die Tschechische Republik auffordern, geeignete Maßnahmen zur Verstärkung der Umstrukturierungsmaßnahmen der betreffenden begünstigten Unternehmen zu ergreifen.

20. Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass

a) die in diesem Protokoll für die Übergangsregelung genannten Bedingungen nicht erfüllt worden sind oder dass

b) die Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind, die im Rahmen der Verlängerung des Zeitraums, in dem die Tschechische Republik aufgrund des Europa-Abkommens [3] ausnahmsweise staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung ihrer Stahlindustrie gewähren darf, eingegangenen worden sind, oder

c) die Tschechische Republik während des Umstrukturierungszeitraums der Stahlindustrie und im Besonderen den begünstigten Unternehmen zusätzlich unzulässige staatliche Beihilfen gewährt hat,

so wird die in diesem Protokoll festgelegte Übergangsregelung unwirksam.

Die Kommission leitet geeignete Schritte ein und verlangt von den betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen, die unter Verstoß gegen die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen gewährt wurden.

[1] ABl L 360 vom 31.12.1994, S. 2.

[2] ABl L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

[3] ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2.

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ANHANG 1

UNTERNEHMEN, DIE IM RAHMEN DES PROGRAMMS ZUR UMSTRUKTURIERUNG DES STAHLSEKTORS DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ANSPRUCH AUF STAATLICHE BEIHILFEN HABEN

NOVÁ HUŤ, a. s.

Vratimovská 689

707 02 Ostrava-Kunčice

Tschechische Republik

VÍTKOVICE STEEL, a. s.

Ruská 2887/101

706 02 Ostrava — Vítkovice

Tschechische Republik

VÁLCOVNY PLECHU, a. s.

Křižíkova 1377

Frýdek — Místek

Tschechische Republik

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ANHANG 2

ZEITPLAN FÜR KAPAZITÄTSÄNDERUNGEN (ABBAU UND AUSBAU) [1]

Unternehmen | Anlagen | Kapazitätsänderung (t/Jahr) | Termin der Produktionsänderung | Termin der endgültigen Stilllegung |

Poldi Hütte | Walzwerke V1-V8 | -120000 | 01.08.1999 | 31.05.2000 |

VPFM | Warmwalzwerke Nrn. 1 und 2 | -70000 | 31.12.2004 | 31.12.2005 |

Vítkovice Steel | Doppelwalzwerk | -130000 | 30.06.2006 | 31.12.2006 |

Nová Huť | Walzwerk für schweren Formstahl — HCC | -600000 | 31.08.2006 | 31.12.2006 |

Nová Huť | Formstahlwalzwerk | +330000 | 01.01.2007 | — |

| Nettokapazitätsänderung | -590000 | | |

[1] Der Kapazitätsabbau sollte im Sinne der Entscheidung Nr. 3010/91/EGKS der Kommission (ABl. L 286 vom 16.10.1991, S. 20) von Dauer sein.

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ANHANG 3

BENCHMARKS FÜR DIE UMSTRUKTURIERUNG UND ÜBERWACHUNG

1. Rentabilität

Unter Berücksichtigung der besonderen Regeln für die Rechnungslegung, die die Kommission anwendet, muss jedes begünstigte Unternehmen spätestens am 31. Dezember 2006 ein jährliches Mindest-Brutto-Betriebsergebnis in Prozent vom Umsatz (10 % bei nicht integrierten stahlverarbeitenden Unternehmen, 13,5 % bei Verbundstahlwerken) erzielen, sowie eine Mindesteigenkapitalrendite von 1,5 % des Umsatzes. Dies wird bei der gemäß Nummer 16 des Protokolls von 2003 bis 2006 jährlich vorzunehmenden unabhängigen Bewertung überprüft.

2. Produktivität

Bis zum 31. Dezember 2006 ist schrittweise eine Gesamtproduktivität zu erzielen, die mit der Produktivität der EU-Stahlindustrie vergleichbar ist. Dies wird bei der gemäß Nummer 16 des Protokolls von 2003 bis 2006 jährlich vorzunehmenden unabhängigen Bewertung überprüft.

3. Kostensenkungen

Besondere Bedeutung ist Kostensenkungen als einem der Schlüsselfaktoren der Rentabilität beizumessen. Diese Maßnahmen werden uneingeschränkt umgesetzt, wie es in den Geschäftsplänen der begünstigten Unternehmen vorgesehen ist.

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ANHANG 4

NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER INFORMATIONSANFORDERUNGEN

1. Produktion und Markt

- monatliche Produktion von Rohstahl, Halbfertig- und Fertigerzeugnissen nach Kategorie und Produktpalette,

- vertriebene Erzeugnisse, einschließlich Mengen, Preisen und Märkten, aufgeschlüsselt nach Produktpaletten.

2. Investitionen

- Einzelheiten der getätigten Investitionen,

- Termin des Abschlusses,

- Investitionskosten, Finanzierungsquelle und Betrag der etwaigen damit zusammenhängenden Beihilfe,

- gegebenenfalls Termin der Auszahlung der Beihilfe.

3. Personalabbau

- Anzahl der abgebauten Arbeitsplätze und zeitliche Staffelung des Abbaus

- Entwicklung der Beschäftigungslage in den begünstigten Unternehmen (Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Beschäftigung).

4. Kapazität (in Bezug auf den gesamten Stahlsektor der Tschechischen Republik)

- Termin oder voraussichtlicher Termin der Aufgabe stillzulegender Produktionskapazitäten, ausgedrückt in MPP (unter normalen Arbeitsbedingungen erreichbare maximale Jahresproduktion), und Beschreibung der Einzelheiten,

- Termin (oder voraussichtlicher Termin) der Demontage - im Sinne der Entscheidung Nr. 3010/91/EGKS der Kommission vom 15. Oktober 1991 über die Auskunftserteilung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen [1] - der betreffenden Anlage und Einzelheiten der Demontage,

- Termin (oder voraussichtlicher Termin) der Einführung neuer Kapazitäten und Beschreibung ihrer Einzelheiten,

- Entwicklung der Gesamtkapazität in der Tschechischen Republik für Rohstahl und Fertigerzeugnisse nach Kategorien.

5. Kosten

- Aufschlüsselung der Kosten und Entwicklung dieser Kosten in der Vergangenheit und in Zukunft, insbesondere zur Einsparung von Personalkosten, bei dem Energieverbrauch, für Kosteneinsparungen bei Rohmaterial und Reduzierungen bei Zubehör sowie externen Diensten.

6. Finanzielle Leistungsfähigkeit

- Entwicklung bei ausgewählten wichtigen Finanzkennzahlen, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Richtung auf die Rentabilität gemacht werden (die finanziellen Ergebnisse und Kennzahlen müssen so mitgeteilt werden, dass sie einen Vergleich mit dem finanziellen Umstrukturierungsplan des Unternehmens ermöglichen, und sie müssen die Rentabilitätsbewertung der Kommission berücksichtigen),

- Höhe der finanziellen Belastung,

- Einzelheiten der Beihilfen und Zeitplan ihrer Gewährung,

- Einzelheiten und Zeitplan der Auszahlung bereits gewährter Beihilfen,

- Bedingungen für neue Darlehen (ungeachtet der Quelle).

7. Privatisierung

- Verkaufspreis und Vorgehen in Bezug auf bestehende Verbindlichkeiten,

- Verwendung des Verkaufserlöses,

- Zeitpunkt des Verkaufs,

- finanzielle Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt des Verkaufs,

- Wert des Unternehmens/der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Verkaufs und Verfahren für die Wertermittlung.

8. Gründung eines neuen Unternehmens oder Bau neuer Anlagen, die zu einer Kapazitätserweiterung führen

- Identität jedes Beteiligten aus dem privaten bzw. dem öffentlichen Sektor,

- Finanzierungsquellen für die Gründung eines neuen Unternehmens oder den Bau neuer Anlagen

- Bedingungen für die Beteiligung privater und öffentlicher Aktionäre,

- Managementstrukturen des neuen Unternehmens.

[1] ABl L 286 vom 16.10.1991, S. 20.

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