12002M032

Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung) - Titel VI: Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Artikel 32 - Artikel K.4 - EU Vertrag (Maastricht 1992) -

Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0023 - 0023
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0164 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0062


Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung)

Titel VI: Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Artikel 32

Artikel K.4 - EU Vertrag (Maastricht 1992)

Artikel 32

Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 30 und 31 genannten zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen.