12002M031

Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung) - Titel VI: Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Artikel 31 - Artikel K.3 - EU Vertrag (Maastricht 1992) -

Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0023 - 0023
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0164 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0061


Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung)

Titel VI: Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Artikel 31

Artikel K.3 - EU Vertrag (Maastricht 1992)

Artikel 31

(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen schließt ein:

a) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung von Eurojust, wenn sich dies als zweckmäßig erweist, bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen;

b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten;

c) die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;

d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten;

e) die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel.

(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Eurojust auf folgende Weise:

a) Er ermöglicht Eurojust, zu einer sachgerechten Koordinierung zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beizutragen;

b) er fördert die Unterstützung durch Eurojust bei den Ermittlungen in Fällen, die mit schwerer grenzüberschreitender, namentlich organisierter Kriminalität zusammenhängen, insbesondere unter Berücksichtigung von Europol-Analysen;

c) er erleichtert die enge Zusammenarbeit von Eurojust mit dem Europäischen Justiziellen Netz, insbesondere mit dem Ziel, die Erledigung von Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen zu erleichtern.