12002M018

Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung) - Titel V: Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Artikel 18 - Artikel J.8 - EU Vertrag (Maastricht 1992) -

Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0016 - 0017
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0159 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0060


Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung)

Titel V: Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Artikel 18

Artikel J.8 - EU Vertrag (Maastricht 1992)

Artikel 18

(1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

(2) Der Vorsitz ist für die Durchführung der nach diesem Titel gefassten Beschlüsse verantwortlich; im Rahmen dieser Aufgabe legt er grundsätzlich den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen dar.

(3) Der Vorsitz wird vom Generalsekretär des Rates unterstützt, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt.

(4) Die Kommission wird an den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in vollem Umfang beteiligt. Der Vorsitz wird gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz wahrnimmt, bei diesen Aufgaben unterstützt.

(5) Der Rat kann einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen, wenn er dies für notwendig hält.