Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung) - Titel I: Gemeinsame Bestimmungen - Artikel 3 - Artikel C - EU Vertrag (Maastricht 1992) -
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0011 - 0011
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0153 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0004
Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung) Titel I: Gemeinsame Bestimmungen Artikel 3 Artikel C - EU Vertrag (Maastricht 1992) Artikel 3 Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, der die Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt. Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission sind für diese Kohärenz verantwortlich und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Sie stellen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der betreffenden Politiken sicher.