Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen - Artikel 310 - Artikel 238 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 238 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0153 - 0153
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0301 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0078 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen Artikel 310 Artikel 238 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) Artikel 238 - EWG Vertrag Artikel 310 Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.