Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel II: Finanzvorschriften - Artikel 275 - Artikel 205 a - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) -
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0144 - 0144
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0291 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0073 - Konsolidierte Fassung
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft Titel II: Finanzvorschriften Artikel 275 Artikel 205 a - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) Artikel 275 Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft.