12002E250

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel I: Vorschriften über die Organe - Kapitel 2: Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe - Artikel 250 - Artikel 189 a - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) -

Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0132 - 0132
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0279 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0065 - Konsolidierte Fassung


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)

Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft

Titel I: Vorschriften über die Organe

Kapitel 2: Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe

Artikel 250

Artikel 189 a - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

Artikel 250

(1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 251 Absätze 4 und 5 Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen.

(2) Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft ändern.