12002E236

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel I: Vorschriften über die Organe - Kapitel 1: Die Organe - Abschnitt 4: Der Gerichtshof - Artikel 236 - Artikel 179 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 179 - EWG Vertrag

Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0128 - 0128
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0274 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0063 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)

Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft

Titel I: Vorschriften über die Organe

Kapitel 1: Die Organe

Abschnitt 4: Der Gerichtshof

Artikel 236

Artikel 179 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

Artikel 179 - EWG Vertrag

Artikel 236

Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.