12002E158

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel XVII: Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Artikel 158 - Artikel 130 a - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) -

Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0103 - 0103
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0250 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0049 - Konsolidierte Fassung


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel XVII: Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

Artikel 158

Artikel 130 a - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

Artikel 158

Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern.

Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern.