12002E067

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel IV: Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr - Artikel 67

Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0060 - 0061
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0203 - Konsolidierte Fassung


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel IV: Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr

Artikel 67

Artikel 67

(1) Der Rat handelt während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

(2) Nach Ablauf dieser fünf Jahre

- handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission; die Kommission prüft jeden Antrag eines Mitgliedstaats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll;

- fasst der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluss, wonach auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter diesen Titel fallen, das Verfahren des Artikels 251 anzuwenden ist und die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs angepasst werden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffern i) und iii) genannten Maßnahmen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam an vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.

(4) Abweichend von Absatz 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffern ii) und iv) genannten Maßnahmen nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 beschlossen.

(5) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251

- die Maßnahmen nach Artikel 63 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a), sofern der Rat zuvor gemäß Absatz 1 Gemeinschaftsvorschriften erlassen hat, in denen die gemeinsamen Regeln und wesentlichen Grundsätze für diese Bereiche festgelegt sind;

- die Maßnahmen nach Artikel 65 mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte.