12002E014

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Erster Teil: Grundsätze - Artikel 14 - Artikel 7 a - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) -

Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0044 - 0044
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0185 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0010 - Konsolidierte Fassung


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)

Erster Teil: Grundsätze

Artikel 14

Artikel 7 a - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

Artikel 14

(1) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 15 und 26, Artikel 47 Absatz 2 und den Artikeln 49, 80, 93 und 95 unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen.

(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist.

(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.