Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) - Titel V: Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Artikel 24
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0161 - Konsolidierte Fassung
Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Artikel 24 Ist zur Durchführung dieses Titels der Abschluß einer Übereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit internationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat den Vorsitz, der gegebenenfalls von der Kommission unterstützt wird, durch einstimmigen Beschluß ermächtigen, zu diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen. Solche Übereinkünfte werden vom Rat auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses auf Empfehlung des Vorsitzes geschlossen. Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklärt, daß in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden müssen, ist durch eine solche Übereinkunft nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates können übereinkommen, daß die Übereinkunft für sie vorläufig gilt. Dieser Artikel gilt auch für Angelegenheiten des Titels VI.