Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel I: Vorschriften über die Organe - Kapitel 1: Die Organe - Abschnitt 3: Die Kommission - Artikel 216 - Artikel 160 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 160 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0268 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0060 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) Artikel 216 Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.