11997E194

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel I: Vorschriften über die Organe - Kapitel 1: Die Organe - Abschnitt 1: Das Europäische Parlament - Artikel 194 - Artikel 138 d - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0262 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0056 - Konsolidierte Fassung


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

Artikel 194

Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmässigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.