11997E160

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel XVII: Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Artikel 160 - Artikel 130 c - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0251 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0050 - Konsolidierte Fassung


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

Artikel 160

Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen.