11997E143

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel XI: Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend - Kapitel 1: Sozialvorschriften - Artikel 143 - Artikel 120 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 120 - EWG Vertrag

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0243 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0046 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

Artikel 143

Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in Artikel 136 genannten Ziele sowie über die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß.

Das Europäische Parlament kann die Kommission um Berichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen.