11997E077

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel V: Der Verkehr - Artikel 77 - Artikel 81 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 81 - EWG Vertrag

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0207 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0028 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

Artikel 77

Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzuebergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.

Die Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.