11997E046

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr - Kapitel 2: Das Niederlassungsrecht - Artikel 46 - Artikel 56 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 56 - EWG Vertrag

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0196 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0022 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

Artikel 46

(1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien für die Koordinierung der genannten Vorschriften.