Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr - Kapitel 1: Die Arbeitskräfte - Artikel 41 - Artikel 50 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 50 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0194 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0021 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) Artikel 41 Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms.