11997E031

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel I: Der freie Warenverkehr - Kapitel 2: Verbot von mengenmäßigen Beschänkungen zwischen den Mitgliedstaaten - Artikel 31 - Artikel 37 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 37 - EWG Vertrag

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0189 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0017 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

Artikel 31

(1) Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen Handelsmonopole derart um, daß jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.

Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt oder merklich beeinflusst. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole.

(2) Die Mitgliedstaaten unterlassen jede neue Maßnahme, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht oder die Tragweite der Artikel über das Verbot von Zöllen und mengenmässigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt.

(3) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei der Anwendung dieses Artikels gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gewährleistet werden.