11997E007

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Erster Teil: Grundsätze - Artikel 7 - Artikel 4 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 4 - EWG Vertrag

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0183 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0009 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

Artikel 7

(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:

- ein EUROPÄISCHES PARLAMENT,

- einen RAT,

- eine KOMMISSION,

- einen GERICHTSHOF,

- einen RECHNUNGSHOF.

Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.

(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.