11997D012

Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - Dritter Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen - Artikel 12

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0078


Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - Dritter Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen - Artikel 12

(1) Die Artikel, Titel und Abschnitte des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in der Fassung der Bestimmungen dieses Vertrags, werden entsprechend den Übereinstimmungstabellen im Anhang zu diesem Vertrag umnumeriert; dieser Anhang ist Bestandteil dieses Vertrags.

(2) Die Querverweisungen auf andere Artikel, Titel und Abschnitte im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie die Querverweisungen zwischen ihnen werden entsprechend angepasst. Dasselbe gilt für die Bezugnahmen auf diese Verträge in den anderen Gemeinschaftsverträgen.

(3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der in Absatz 2 genannten Verträge sind als Verweisungen auf die nach Absatz 1 umnumerierten Artikel, Titel und Abschnitte zu lesen; die Verweisungen auf die Absätze jener Artikel sind als Verweisungen auf die in einigen Bestimmungen des Artikels 6 umnumerierten Absätze zu lesen.

(4) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Absätze der in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten Artikel der Verträge sind als Verweisungen auf diese in einigen Bestimmungen der genannten Artikel 7 und 8 umnumerierten Absätze zu lesen.