11994NN15/04

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ANHANG XV - Liste nach Artikel 151 der Beitrittsakte - IV. STATISTIK

Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0324


IV. STATISTIK

1. 372 L 0211: Richtlinie 72/211/EWG des Rates vom 30. Mai 1972 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken in der Industrie und im warenproduzierenden Handwerk (ABl. Nr. L 128 vom 3.6.1972, S. 28), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17);

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23);

Die Republik Finnland kann die Erfassung von Daten nach dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1997 zurückstellen.

Monatliche Daten zu den Indizes der industriellen Erzeugung sind jedoch ab dem Zeitpunkt des Beitritts zu übermitteln.

2. 390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch:

- 393 R 0761: Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. Nr. L 83 vom 3.4.1993, S. 1)

Die Republik Finnland kann die Anwendung dieser Verordnung bis zum 1. Januar 1997 zurückstellen.

Ab dem Zeitpunkt des Beitritts muß die Republik Finnland jedoch einen Zeitplan aufstellen, aus dem klar hervorgeht, welche Fristen in den verschiedenen Bereichen gelten (volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Input-Output, regelmässige Erhebungen usw.); sie wird sich bemühen, die Daten in einer an "NACE Rev. 1" angepassten Form zu übermitteln.

3. 391 D 3731: Entscheidung Nr. 3731/91/EGKS der Kommission vom 18. Oktober 1991 zur Änderung der im Anhang zu den Entscheidungen Nr. 1566/86/EGKS, Nr. 4104/88/EGKS und Nr. 3938/89/EGKS enthaltenen Fragebogen (ABl. Nr. L 359 vom 30.12.1991, S. 1)

Die Republik Finnland kann die Erhebung der Daten nach dem im Anhang dieser Entscheidung wiedergegebenen Fragebogen 2-73 "Stahllieferungen in das Inland nach Erzeugnissen und Abnehmergruppen" bis zum 1. Januar 1996 zurückstellen.

4. 391 R 3924: Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1991, S. 1)

Die Republik Finnland kann die Anwendung dieser Verordnung bis zum 1. Januar 1997 zurückstellen.

Ab dem Zeitpunkt des Beitritts muß die Republik Finnland jedoch einen Zeitplan aufstellen, aus dem klar hervorgeht, welche Fristen in den verschiedenen Bereichen gelten (volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Input-Output, regelmässige Erhebungen usw.); sie wird sich bemühen, die Daten in einer an "NACE Rev. 1" angepassten Form zu übermitteln.

5. 393 R 0696: Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 76 vom 30.3.1993, S. 1)

Für die Republik Österreich läuft die Übergangszeit nach Artikel 4 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1996.

6. 393 R 2186: Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. Nr. L 196 vom 5.8.1993, S. 1).

Die Republik Österreich kann die Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1996 aufschieben.

Ab dem Beitritt werden jedoch Statistiken der gewerblichen Wirtschaft erstellt.