11994NN01/05/A1

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ANHANG I - Liste nach Artikel 29 der Beitrittsakte - V. LANDWIRTSCHAFT - A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - I. Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0117


V. LANDWIRTSCHAFT

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

365 R 0079: Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. Nr. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65), zuletzt geändert durch:

- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 23).

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Hoechstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 80 000 für die Gemeinschaft.

Am 1. März 1986 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe

- 12 000 für Spanien; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um schließlich 15 000 zu erreichen;

- 1 800 für Portugal; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um schließlich 3 000 zu erreichen.

Am 1. März 1995 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe

- 2 000 für Österreich;

- 1 100 für Finnland;

- 1 000 für Norwegen;

- 600 für Schweden; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden drei Jahre erhöht, um schließlich 1 000 zu erreichen."

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden bilden diesen Ausschuß binnen 6 Monaten ab ihrem Beitritt."