AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - III. SONSTIGE ERKLÄRUNGEN - C. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Republik Finnland - 24. Gemeinsame Erklärung zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0390
24. Gemeinsame Erklärung zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihre fortgesetzte Unterstützung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NV-Vertrag). Sie bestätigen, daß - unbeschadet der Zuständigkeit der IÄO sowie der Europäischen Atomgemeinschaft für die Durchführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des NV-Vertrags - die einzelnen Staaten für die Erfuellung der Verpflichtungen aus dem NV-Vertrag verantwortlich bleiben. Sie erinnern daran, daß sie sich verpflichtet haben, die in den Richtlinien der KernmaterialLieferländer enthaltenen Bestimmungen anzuwenden und als Lieferbedingung die Durchführung umfassender IÄO-Sicherungsmaßnahmen in denjenigen Nichtkernwaffenstaaten sicherzustellen, in die Kernmaterial und kerntechnische Ausrüstungen, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von Kernmaterial entworfen oder hergestellt wurden, ausgeführt werden. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Euratom-Vertrag bestätigt die Republik Finnland, daß sie bei der Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus dem NV-Vertrag als IÄO-Mitgliedstaat wie auch im Rahmen des INFCIRC/193 eng mit der IÄO zusammenarbeiten wird.