11992MK06

Vertrag über die Europäische Union - Titel VI: Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den bereichen Justiz und Inneres - Artikel K.6

Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0062


Artikel K.6

Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmässig über die in den Bereichen dieses Titels durchgeführten Arbeiten.

Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten der Tätigkeit in den in diesem Titel genannten Bereichen und achtet darauf, daß die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden.

Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen in den in diesem Titel genannten Bereichen.