Vertrag über die Europäische Union - Titel V: Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Artikel J.1
Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0058
Artikel J.1 (1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten erarbeiten und verwirklichen eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik nach Maßgabe dieses Titels, die sich auf alle Bereiche der Aussen- und Sicherheitspolitik erstreckt. (2) Die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik hat zum Ziel - die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen und der Unabhängigkeit der Union; - die Stärkung der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten in allen ihren Formen; - die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris; - die Förderung der internationalen Zusammenarbeit; - die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. (3) Die Union verfolgt diese Ziele - gemäß Artikel J.2 durch Einrichtung einer regelmässigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik; - gemäß Artikel J.3 durch stufenweise Durchführung gemeinsamer Aktionen in den Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen. (4) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Aussen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geist der Loyalität und gegenseitigen Solidarität. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte. Der Rat trägt für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.