Vertrag über die Europäische Union - Protokoll über die Satzung des europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank - Kapitel VII: Allgemeine Bestimmungen - Artikel 38: Geheimhaltung  
Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0076
 
  Artikel 38   Geheimhaltung  38.1. Die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der EZB und der nationalen Zentralbanken dürfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben.   38.2. Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemeinschaftsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvorschriften Anwendung.