11992M/PRO/SEBC/36

Vertrag über die Europäische Union - Protokoll über die Satzung des europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank - Kapitel VII: Allgemeine Bestimmungen - Artikel 36: Personal

Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0076


Artikel 36

Personal

36.1. Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.

36.2. Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.