11992M/PRO/IME/19

Vertrag über die Europäische Union - Protokoll über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts - Artikel 19: Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten

Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0083


Artikel 19

Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten

19.1. Die Handlungen und Unterlassungen des EWI unterliegen in den Fällen und unter Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, der Überprüfung und Auslegung durch den Gerichtshof. Das EWI ist in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt.

19.2. Über Rechtsstreitigkeiten zwischen dem EWI einerseits und seinen Gläubigern, Schuldnern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind.

19.3. Das EWI unterliegt der Haftungsregelung des Artikels 215 dieses Vertrags.

19.4. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem vom EWI oder für seine Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

19.5. Für einen Beschluß des EWI, den Gerichtshof anzurufen, ist der Rat des EWI zuständig.