VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - FUENFTER TEIL : DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT - TITEL I : VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE - KAPITEL 1 : DIE ORGANE - ABSCHNITT 3 : DIE KOMMISSION - ARTIKEL 155 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0059
Artikel 155 Um das ordnungsgemässe Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, erfuellt die Kommission folgende Aufgaben: - für die Anwendung dieses Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen; - Empfehlungen oder Stellungnahmen auf den in diesem Vertrag bezeichneten Gebieten abzugeben, soweit der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht oder soweit sie es für notwendig erachtet; - nach Maßgabe dieses Vertrages in eigener Zuständigkeit Entscheidungen zu treffen und am Zustandekommen der Handlungen des Rates und des Europäischen Parlaments mitzuwirken; - die Befugnisse auszuüben, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt.