VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - DRITTER TEIL : DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT - TITEL IV : DER VERKEHR - ARTIKEL 81 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0028
Artikel 81 Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzuebergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern. Die Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.