11992E068

VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - DRITTER TEIL: DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT - TITEL III: DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR - KAPITEL 4: DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR - ARTIKEL 68 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0024


Artikel 68

(1) Auf dem in diesem Kapitel behandelten Sachgebiet werden die Mitgliedstaaten bei der Erteilung der nach Inkrafttreten dieses Vertrages noch erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigungen so großzuegig wie möglich verfahren.

(2) Bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften für den Kapitalmarkt und das Kreditwesen auf die nach diesem Kapitel liberalisierten Kapitalbewegungen sehen die Mitgliedstaaten von Diskriminierungen ab.

(3) Anleihen zur mittelbaren oder unmittelbaren Finanzierung eines Mitgliedstaats oder seiner Gebietskörperschaften dürfen in einem anderen Mitgliedstaat nur aufgelegt oder untergebracht werden, wenn sich die beteiligten Staaten darüber verständigt haben. Diese Bestimmung steht der Anwendung des Artikels 22 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank nicht entgegen.