VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - ERSTE TEIL: GRUNDSAETZE - ARTIKEL 3 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0008
Artikel 3 Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Maßgabe dieses Vertrages und der darin vorgesehenen Zeitfolge a) die Abschaffung der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten; b) eine gemeinsame Handelspolitik; c) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist; d) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise in den Binnenmarkt und des Personenverkehrs im Binnenmarkt gemäß Artikel 100 c; e) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei; f) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs; g) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt; h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist; i) eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds; j) die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts; k) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt; l) die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft; m) die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung; n) die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze; o) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus; p) einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten; q) eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit; r) die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern; s) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes; t) Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr.