11985I374

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 374

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0134


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Artikel 374

Die Abgaben , die nach Artikel 4 Absätze 1 bis 5 des Beschlusses vom 21 . April 1970 als eigene Mittel aus der Mehrwertsteuer oder als Finanzbeiträge auf der Grundlage des Bruttosozialprodukts festgestellt werden , sind ab 1 . Januar 1986 in voller Höhe zu leisten .

Die Ausnahme nach Artikel 15 Ziffer 15 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates berührt nicht den Betrag der nach Absatz 1 geschuldeten Abgaben .

Die Gemeinschaft erstattet der Portugiesischen Republik binnen eines Monats , nachdem der Kommission die Mittel zur Verfügung gestellt wurden , einen Teil der als eigene Mittel aus der Mehrwertsteuer oder als Finanzbeiträge auf der Grundlage des Bruttosozialprodukts gezahlten Beträge wie folgt zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften :

- 87 v.H . im Jahr 1986 ,

- 70 v.H . im Jahr 1987 ,

- 55 v.H . im Jahr 1988 ,

- 40 v.H . im Jahr 1989 ,

- 25 v.H . im Jahr 1990 ,

- 5 v.H . im Jahr 1991 .

Der Hundertsatz dieser degressiven Erstattung gilt nicht für den Betrag des Anteils Portugals bei der Finanzierung des Abzugs zugunsten des Vereinigten Königreichs nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben b ) , c ) und d ) des Beschlusses des Rates vom 7 . Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften .