11985I365

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 365

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0132


++++

Artikel 365

( 1 ) Die Portugiesische Republik wendet das allgemeine Präferenzsystem ab 1 . März 1986 auf alle nicht in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführten Waren an . Bei den in Anhang XXXI aufgeführten Waren nimmt die Portugiesische Republik jedoch bis zum 31 . Dezember 1992 ausgehend von den in Artikel 189 Absatz 2 genannten Ausgangszollsätzen eine schrittweise Annäherung an die Sätze des allgemeinen Präferenzsystems vor . Für diese Annäherung gilt die in Artikel 197 festgelegte Stufenfolge .

( 2 ) a ) Bei den in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführten Waren werden die vorgesehenen oder berechneten Präferenzzollsätze nach den allgemeinen Modalitäten des Buchstabens b ) oder den besonderen Modalitäten der Artikel 289 und 295 schrittweise auf die Zölle angewandt , welche die Portugiesische Republik gegenüber dritten Ländern erhebt .

b ) Die Portugiesische Republik wendet ab 1 . März 1986 einen Zollsatz an , durch den der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird :

- Am 1 . März 1986 wird der Abstand auf 90,9 v.H . des Anfangsabstands verringert ;

- am 1 . Januar 1987 wird der Abstand auf 81,8 v.H . des Anfangsabstands verringert ;

- am 1 . Januar 1988 wird der Abstand auf 72,7 v.H . des Anfangsabstands verringert ;

- am 1 . Januar 1989 wird der Abstand auf 63,6 v.H . des Anfangsabstands verringert ;

- am 1 . Januar 1990 wird der Abstand auf 54,5 v.H . des Anfangsabstands verringert ;

- am 1 . Januar 1991 wird der Abstand auf 45,4 v.H . des Anfangsabstands verringert ;

- am 1 . Januar 1992 wird der Abstand auf 36,3 v.H . des Anfangsabstands verringert ;

- am 1 . Januar 1993 wird der Abstand auf 27,2 v.H . des Anfangsabstands verringert ;

- am 1 . Januar 1994 wird der Abstand auf 18,1 v.H . des Anfangsabstands verringert ;

- am 1 . Januar 1995 wird der Abstand auf 9,0 v.H . des Anfangsabstands verringert .

Ab 1 . Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik die Präferenzzollsätze in vollem Umfang an .

c ) Bei Fischereierzeugnissen der Tarifnummern 03.01 , 03.02 , 03.03 , 16.04 und 16.05 sowie der Tarifstellen 05.15 A und 23.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs wendet die Portugiesische Republik abweichend von Buchstabe b ) ab 1 . März 1986 einen Zollsatz an , durch den der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird :

- Am 1 . März 1986 wird der Abstand auf 87,5 v.H . des Anfangsabstands verringert ;

- am 1 . Januar 1987 wird der Abstand auf 75,0 v.H . des Anfangsabstands verringert ;

- am 1 . Januar 1988 wird der Abstand auf 62,5 v.H . des Anfangsabstands verringert ;

- am 1 . Januar 1989 wird der Abstand auf 50,0 v.H . des Anfangsabstands verringert ;

- am 1 . Januar 1990 wird der Abstand auf 37,5 v.H . des Anfangsabstands verringert ;

- am 1 . Januar 1991 wird der Abstand auf 25,0 v.H . des Anfangsabstands verringert ;

- am 1 . Januar 1992 wird der Abstand auf 12,5 v.H . des Anfangsabstands verringert .

Ab 1 . Januar 1993 wendet die Portugiesische Republik die Präferenzzollsätze in vollem Umfang an .