11985I269

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 269

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0104


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Artikel 269

( 1 ) Die Portugiesische Republik beseitigt am 1 . März 1986 vorbehaltlich des Absatzes 2 alle mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Erzeugnissen des Artikels 259 aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung .

( 2 ) a ) Die Portugiesische Republik kann bis zum Ende der ersten Stufe bei Erzeugnissen des Anhangs XXIII mengenmässige Beschränkungen bei der Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung beibehalten .

b ) Die mengenmässigen Beschränkungen nach Buchstabe a ) sind jährliche Kontingente , die ohne Diskriminierung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern eröffnet werden .

Das je nach Fall als Menge oder in ECU ausgedrückte Anfangskontingent der einzelnen Erzeugnisse für 1986 wird festgesetzt auf

- 3 v . H . der durchschnittlichen portugiesischen Jahreserzeugung in den drei dem Beitritt voraufgehenden Jahren , für die Statistiken vorliegen , oder

- den Durchschnitt der portugiesischen Einfuhren in den drei dem Beitritt voraufgehenden Jahren , für die Statistiken vorliegen , wenn dies zu einer höheren Menge oder zu einem höheren Betrag führt .

c ) Die schrittweise Erhöhung der Kontingente muß bei den wertmässig ausgedrückten Kontingenten mindestens 15 v . H . zu Beginn jedes Jahres und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten mindestens 10 v . H . zu Beginn jedes Jahres betragen .

Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung aufgrund der sich daraus ergebenden Gesamthöhe berechnet .

d ) Betragen die Einfuhren nach Portugal in zwei aufeinanderfolgenden Jahren weniger als 90 v . H . des eröffneten Jahreskontingents , so werden die in Portugal bestehenden mengenmässigen Beschränkungen aufgehoben .

e ) Für die Zeit vom 1 . März bis zum 31 . Dezember 1986 entspricht das Kontingent dem um ein Sechstel verminderten Anfangskontingent .