DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 265
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0103
++++ Artikel 265 Während der ersten Stufe wendet die Portugiesische Republik folgende Regeln an : 1 . Eine Preisdisziplin : a ) Liegen die in ECU ausgedrückten portugiesischen Preise unter den gemeinsamen Preisen oder entsprechen sie ihnen , - so dürfen die jährlichen Preiserhöhungen , unbeschadet der in Artikel 309 Buchstabe d ) vorgesehenen Preisharmonisierung bei Milch und Milcherzeugnissen , wertmässig die Erhöhung der gemeinsamen Preise nicht übersteigen ; - jedoch aa ) kann , wenn die portugiesischen Preise unter den gemeinsamen Preisen liegen und wenn nach der Beihilfedisziplin des Buchstabens c ) die Streichung bestimmter Beihilfen - gleichgültig , ob sie unmittelbar für die Erzeugnisse auf der Ebene der Primärproduktion gewährt werden oder aber für die Produktionsmittel - zu einer Verminderung der portugiesischen Erzeugereinkommen führt , eine Erhöhung zusätzlich zu der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Erhöhung erfolgen , und zwar bis zum Anteil der gestrichenen Beihilfen an den Erzeugereinkommen ; bb ) darf bei Erzeugnissen der Tarifnummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs , für die institutionelle Preise festgesetzt werden , die jährliche Erhöhung der portugiesischen Preise bis zum Betrag der Rate erfolgen , die sich aufgrund einer zehnjährigen Preisannäherung ergibt . Auf keinen Fall dürfen die portugiesischen Preise die gemeinsamen Preise übersteigen . Für die Anwendung der Preisdisziplin des vorliegenden Buchstabens a ) sind als portugiesische Preise im ersten Wirtschaftsjahr nach dem Beitritt die für das Wirtschaftsjahr 1985/86 festgesetzten portugiesischen Preise zugrunde zu legen , die zu dem bei Beginn dieses Wirtschaftsjahres für die betreffenden Erzeugnisse geltenden Kurs in ECU umgerechnet werden . b ) Wird die Dauer der ersten Stufe nicht gemäß Artikel 260 Absatz 2 verringert und liegen die portugiesischen Preise unter den gemeinsamen Preisen , so nähert die Portugiesische Republik im fünften Jahr der ersten Stufe zu Beginn des Wirtschaftsjahres für das betreffende Erzeugnis die Preise den für dasselbe Wirtschaftsjahr geltenden gemeinsamen Preisen in noch festzulegender Weise an . Für diese Annäherung sind die in ECU ausgedrückten portugiesischen Preise zugrunde zu legen , die am 31 . Dezember 1989 nach den unter Buchstabe a ) genannten Regeln der Preisdisziplin erreicht werden . c ) Liegen die portugiesischen Preise , ausgedrückt in ECU zu dem bei Beginn des Wirtschaftsjahres des betreffenden Erzeugnisses geltenden Umrechnungskurs , im Wirtschaftsjahr 1985/86 über den gemeinsamen Preisen , so können sie gegenüber ihrer vorherigen Höhe nicht angehoben werden . Gehen die in ECU ausgedrückten portugiesischen Preise , die nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung im Wirtschaftsjahr 1985/86 galten , über den im Wirtschaftsjahr 1984/85 bestehenden Abstand zwischen den portugiesischen Preisen und den gemeinsamen Preisen hinaus , so setzt die Portugiesische Republik ihre Preise in den späteren Wirtschaftsjahren in der Weise fest , daß die Überschreitung im Laufe der ersten sieben Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt vollständig abgebaut wird . Ferner passt die Portugiesische Republik ihre Preise an , soweit dies erforderlich ist , um eine Ausweitung des Abstands zwischen ihren Preisen und den gemeinsamen Preisen zu vermeiden . d ) Die Kommission überwacht die Einhaltung der obengenannten Regeln . Jede Überschreitung der sich aus diesen Regeln ergebenden Preisniveaus wird bei der Bestimmung des als Ausgangsniveau für die Preisannäherung während der zweiten Stufe nach Artikel 285 zugrundezulegenden Preisniveaus nicht berücksichtigt . 2 . Eine Beihilfedisziplin : Nach dieser Disziplin ist die Portugiesische Republik unbeschadet des Artikels 248 ermächtigt , während der ersten Stufe ihre innerstaatlichen Beihilfen beizubehalten . Jedoch stellt die Portugiesische Republik im Laufe dieses Zeitraums einen gewissen Abbau der mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarenden innerstaatlichen Beihilfen und die schrittweise Einführung des Schemas der Gemeinschaftsbeihilfen in ihre innerstaatliche Marktordnung sicher , ohne daß das Niveau dieser Beihilfen das gemeinsame Niveau überschreitet . 3 . Eine Produktionsdisziplin : Nach dieser Disziplin trifft die Portugiesische Republik die erforderlichen Maßnahmen , um zu verhindern , daß in den Sektoren , für welche in den Gemeinschaftsvorschriften eine Produktionsdisziplin festgelegt ist , - durch in Portugal während der ersten Stufe eintretende Erhöhungen der Erzeugung die Gesamtsituation der Gemeinschaftserzeugung verschärft wird ; - die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands ab Beginn der zweiten Stufe erschwert wird .