11985I216

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 216

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0088


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Artikel 216

( 1 ) Die Artikel 1 bis 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind in Portugal gegenüber Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten und in diesen gegenüber portugiesischen Staatsangehörigen erst ab 1 . Januar 1993 anwendbar .

Die Portugiesische Republik und die anderen Mitgliedstaaten können bis zum 31 . Dezember 1992 gegenüber Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten beziehungsweise gegenüber portugiesischen Staatsangehörigen die innerstaatlichen oder auf bilaterale Abkommen zurückgehenden Bestimmungen beibehalten , welche die Einreise zum Zweck einer Tätigkeit im Lohn - oder Gehaltsverhältnis und/oder den Zugang zu einer solchen Tätigkeit von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen .

Darüber hinaus können die Portugiesische Republik und das Großherzogtum Luxemburg die in Unterabsatz 2 genannten und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Akte geltenden innerstaatlichen Bestimmungen gegenüber luxemburgischen Staatsangehörigen beziehungsweise gegenüber portugiesischen Staatsangehörigen bis zum 31 . Dezember 1995 beibehalten .

( 2 ) Ab 1 . Januar 1991 prüft der Rat aufgrund eines Berichtes der Kommission das Ergebnis der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten abweichenden Maßnahmen .

Nach dieser Prüfung kann der Rat aufgrund neuer Gegebenheiten einstimmig auf Vorschlag der Kommission Bestimmungen zur Anpassung der genannten Maßnahmen erlassen .