11985I176

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 176

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0076


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Artikel 176

( 1 ) Bis zum 31 . Dezember 1992 kann das Königreich Spanien gegenüber dritten Ländern bei den Erzeugnissen des Anhangs XIV in den Grenzen und nach den Modalitäten , die vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt werden , mengenmässige Beschränkungen beibehalten .

( 2 ) Sobald die für ein Erzeugnis bestehenden mengenmässigen Beschränkungen aufgehoben werden , gilt dafür der Gemeinschaftsmechanismus der Referenzpreise .