11985I076

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 76

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0044


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Artikel 76

( 1 ) Im Handel zwischen Spanien und den anderen Mitgliedstaaten sowie zwischen Spanien und dritten Ländern findet in Spanien ab 1 . März 1986 die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung für Zölle und für Abgaben gleicher Wirkung sowie für mengenmässige Beschränkungen und für Maßnahmen gleicher Wirkung geltende Regelung vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen dieses Kapitels auf die Erzeugnisse Anwendung , die im Zeitpunkt des Beitritts einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen .

( 2 ) Bei den Erzeugnissen , die am 1 . März 1986 nicht einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen , finden die im Vierten Teil Titel II festgelegten Bestimmungen über die Beseitigung der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und über die schrittweise Aufhebung der mengenmässigen Beschränkungen und der Maßnahmen gleicher Wirkung keine Anwendung auf diese Abgaben , Beschränkungen und Maßnahmen , wenn sie im Zeitpunkt des Beitritts Bestandteil einer innerstaatlichen Marktordnung in Spanien oder in einem anderen Mitgliedstaat sind .

Diese Bestimmung gilt nur bis zur Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für diese Erzeugnisse , längstens aber bis zum 31 . Dezember 1995 , und nur insoweit , wie es zur Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktorganisation unbedingt erforderlich ist .

( 3 ) Das Königreich Spanien wendet ab 1 . März 1986 das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs an .

Soweit sich daraus keine Schwierigkeiten für die Anwendung der Gemeinschaftsregelung , insbesondere für das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen und der in diesem Kapitel vorgesehenen Übergangsmechanismen , ergeben , kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das Königreich Spanien ermächtigen , in dieses Schema die bestehenden innerstaatlichen Unterteilungen zu übernehmen , die für die schrittweise Annäherung an den Gemeinsamen Zolltarif oder für die Abschaffung der Zölle innerhalb der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dieser Akte unerläßlich sind .