11979HN08/02

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG VIII LISTE ZU ARTIKEL 128 DER BEITRITTSAKTE, II. STEUERRECHT

Amtsblatt Nr. L 291 vom 19/11/1979 S. 0163


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1 . ZWEITE RICHTLINIE 68/228/EWG DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ( ABL . NR . 71 VOM 14 . 4 . 1967 , S . 1303/67 ) .

A ) DIE REPUBLIK GRIECHENLAND KANN UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN DIESER RICHTLINIE DEN VIERTEN GEDANKENSTRICH DES ARTIKELS 17 LÄNGSTENS DREI JAHRE ANWENDEN .

B ) DIE REPUBLIK GRIECHENLAND KANN DEN LETZTEN GEDANKENSTRICH DES ARTIKELS 17 BIS ZUR BESEITIGUNG DER BESTEUERUNG DER EINFUHR UND DER STEUERLICHEN ENTLASTUNG DER AUSFUHR IM HANDELSVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ANWENDEN .

DIESE ERLEICHTERUNG GILT JEDOCH NUR BIS ZUR EINFÜHRUNG VERRINGERTER SÄTZE .

2 . SECHSTE RICHTLINIE 77/388/EWG DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ( ABL . NR . L 145 VOM 13 . 6 . 1977 , S . 1 ) .

A ) BEI DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 24 ABSÄTZE 2 BIS 6 KANN DIE REPUBLIK GRIECHENLAND STEUERPFLICHTIGEN , DEREN UMSATZ DEN GEGENWERT VON 10 000 EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN IN LANDESWÄHRUNG ZU DEM AM TAG DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND GELTENDEN UMRECHNUNGSKURS NICHT ÜBERSTEIGT , STEUERBEFREIUNG GEWÄHREN .

B ) BEI DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 28 ABSATZ 3 BUCHSTABE B ) KANN DIE REPUBLIK GRIECHENLAND UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 28 ABSATZ 4 DIE FOLGENDEN IN ANHANG F AUFGEFÜHRTEN UMSÄTZE BEFREIEN :

" 2 . DIENSTLEISTUNGEN DER AUTOREN , KÜNSTLER UND INTERPRETEN VON KUNSTWERKEN SOWIE DIENSTLEISTUNGEN VON RECHTSANWÄLTEN UND ANGEHÖRIGEN ANDERER FREIEN BERUFE , MIT AUSNAHME DER ÄRZTLICHEN ODER ARZTÄHNLICHEN HEILBERUFE , SOWEIT ES SICH NICHT UM LEISTUNGEN IM SINNE DES ANHANGS B DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 HANDELT ;

9 . BEHANDLUNG VON TIEREN DURCH TIERÄRZTE ;

12 . LIEFERUNG VON WASSER DURCH EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS ;

16 . LIEFERUNGEN DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 BEZEICHNETEN GEBÄUDE UND GRUNDSTÜCKE ;

18 . LIEFERUNGEN , UMBAUTEN , REPARATUREN , INSTANDHALTUNG , VERCHARTERUNG UND VERMIETUNG VON IN DER GEWERBLICHEN BINNENSCHIFFAHRT EINGESETZTEN SCHIFFEN SOWIE DER DARIN EINGEBAUTEN GEGENSTÄNDE ODER DER GEGENSTÄNDE FÜR IHREN BETRIEB ;

23 . LIEFERUNGEN , UMBAUTEN , INSTANDSETZUNG , WARTUNG , VERCHARTERUNG UND VERMIETUNG VON LUFTFAHRZEUGEN SOWIE DER DARIN EINGEBAUTEN GEGENSTÄNDE ODER DER GEGENSTÄNDE FÜR IHREN BETRIEB , DIE VON STAATLICHEN EINRICHTUNGEN VERWENDET WERDEN ;

25 . LIEFERUNGEN , UMBAUTEN , INSTANDSETZUNG , WARTUNG , VERCHARTERUNG UND VERMIETUNG VON KRIEGSSCHIFFEN . "

3 . RICHTLINIE 69/169/EWG DES RATES VOM 28 . MAI 1969 ( ABL . NR . L 133 VOM 4 . 6 . 1969 , S . 6 ) ,

GEÄNDERT DURCH :

- RICHTLINIE 72/230/EWG VOM 12 . JUNI 1972 ( ABL . NR . L 139 VOM 17 . 6 . 1972 , S . 28 ) ,

- RICHTLINIE 78/1032/EWG VOM 19 . DEZEMBER 1978 ( ABL . NR . L 366 VOM 28 . 12 . 1978 , S . 28 ) ,

- RICHTLINIE 78/1033/EWG VOM 19 . DEZEMBER 1978 ( ABL . NR . L 366 VOM 28 . 12 . 1978 , S . 31 ) .

ABWEICHEND VON ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/169/EWG IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 3 BUCHSTABE A ) DER RICHTLINIE 78/1032/EWG BRAUCHT DIE REPUBLIK GRIECHENLAND BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS , AUF JEDEN FALL ABER BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1983 , NICHT DIE MASSNAHMEN ZU TREFFEN , DIE ERFORDERLICH SIND , UM IN BEZUG AUF VERKÄUFE AUF DER EINZELHANDELSSTUFE IN DEN FÄLLEN UND UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN , DIE IN DEN ABSÄTZEN 3 UND 4 DES ARTIKELS 6 NÄHER BEZEICHNET SIND , DIE ENTLASTUNG VON DER UMSATZSTEUER FÜR WARENLIEFERUNGEN ZU ERLAUBEN , DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN MITGEFÜHRT WERDEN , DIE AUS GRIECHENLAND AUSREISEN .