VERTRAG ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, KAPITEL IV: BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, ARTIKEL 24
Amtsblatt Nr. L 152 vom 13/07/1967 S. 0009
++++ ARTIKEL 24 1 . DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT WERDEN BEIM INKRAFTTRETEN DIESES VERTRAGES BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND GEHÖREN DER EINZIGEN VERWALTUNG DIESER GEMEINSCHAFTEN AN . DER RAT ERLÄSST AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION UND NACH ANHÖRUNG DER ANDEREN BETEILIGTEN ORGANE MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT DAS STATUT DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DIESER GEMEINSCHAFTEN . 2 . PARAGRAPH 7 ABSATZ 3 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN IM ANHANG ZUM VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, ARTIKEL 212 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND ARTIKEL 186 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT WERDEN AUFGEHOBEN .