VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, VIERTER TEIL - DIE ASSOZIIERUNG DER UEBERSEEISCHEN LAENDER UND HOHEITSGEBIETE, ARTIKEL 136
++++ ARTIKEL 136 FÜR EINEN ERSTEN ZEITABSCHNITT VON FÜNF JAHREN NACH INKRAFTTRETEN DIESES VERTRAGES WERDEN IN EINEM DEM VERTRAG BEIGEFÜGTEN DURCHFÜHRUNGSABKOMMEN DIE EINZELHEITEN UND DAS VERFAHREN FÜR DIE ASSOZIIERUNG DER LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE AN DIE GEMEINSCHAFT FESTGELEGT . VOR ABLAUF DER GELTUNGSDAUER DES IN ABSATZ 1 GENANNTEN ABKOMMENS LEGT DER RAT AUFGRUND DER ERZIELTEN ERGEBNISSE UND DER GRUNDSÄTZE DIESES VERTRAGES DIE BESTIMMUNGEN FÜR EINEN NEUEN ZEITABSCHNITT EINSTIMMIG FEST .