11957E130Q

VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, DRITTER TEIL - DIE POLITIK DER GEMEINSCHAFT, TITEL VI: FORSCHUNG UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG, ARTIKEL 130Q

Amtsblatt Nr. L 169 vom 29/06/1987 S. 0011


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Artikel 130q

( 1 ) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts - und Sozialausschusses einstimmig die in den Artikeln 130i und 130o vorgesehenen Bestimmungen fest .

( 2 ) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission , nach Anhörung des Wirtschafts - und Sozialausschusses und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament mit qualifizierter Mehrheit die in den Artikeln 130k , 130l , 130m , 130n und Artikel 130p Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen fest . Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist ausserdem die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich . "