11957E073H

VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - DRITTER TEIL : DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT - TITEL III : DIE FREIZUEGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITAL VERKEHR - KAPITEL 4 : DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR - ARTIKEL 73H

Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0009


Artikel 73 h

Bis zum 1. Januar 1994 gelten folgende Bestimmungen:

1. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, in der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Gläubiger oder der Begünstigte ansässig ist, die Zahlungen zu genehmigen, die sich auf den Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beziehen, sowie den Transfer von Kapitalbeträgen und Arbeitsentgelten zu gestatten, soweit der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nach diesem Vertrag liberalisiert ist.

Die Mitgliedstaaten sind bereit, über die in vorstehendem Unterabsatz vorgesehene Liberalisierung des Zahlungsverkehrs hinauszugehen, soweit ihre Wirtschaftslage im allgemeinen und der Stand ihrer Zahlungsbilanz im besonderen dies zulassen.

2. Soweit der Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr nur durch Beschränkungen der diesbezueglichen Zahlungen begrenzt ist, werden diese Beschränkungen durch entsprechende Anwendung dieses Kapitels und der Kapitel über die Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen und die Liberalisierung der Dienstleistungen schrittweise beseitigt.

3. Die Mitgliedstaaten führen untereinander keine neuen Beschränkungen für die Transferierung ein, die sich auf die in der Liste des Anhangs III zu diesem Vertrag aufgeführten unsichtbaren Transaktionen beziehen.

Die bestehenden Beschränkungen werden gemäß den Artikeln 63 bis 65 schrittweise beseitigt, soweit hierfür nicht die Nummern 1 und 2 oder die sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels maßgebend sind.

4. Im Bedarfsfall verständigen sich die Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen und Transferierungen zu treffen sind; diese Maßnahmen dürfen die in diesem Vertrag genannten Ziele nicht beeinträchtigen.